Bislang war der Trick ganz einfach für verheiratete Paare das Elterngeld zu
erhöhen. Vor der Geburt wurde einfach die Steuerklasse gewechselt (z.B. von 5
in 3), so wurde ein höheres Nettogehalt erzielt welches sich dann direkt auf
die Höhe des Elterngeldes auswirkte. Die mehr gezahlte Lohnsteuer gab es, für
den Partner mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurück. Ab 2013 wurde das
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG“ geändert, so dass es nun nicht
mehr ganz so einfach ist aber immer noch problemlos machbar.
Was sich geändert hat, was Sie beachten müssen und einige wichtige legale Tricks erkläre ich Ihnen im Folgenden.
Was sich geändert hat, was Sie beachten müssen und einige wichtige legale Tricks erkläre ich Ihnen im Folgenden.
1. Was hat sich ab 2013
geändert ?
Im Gesetz heißt es:
„Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.“
Das heißt im Klartext von den zwölf Monaten Berechnungszeitrau muss Minimum sieben die Steuerklasse gegolten haben. Also da ist wirklich eile geboten wen Sie Ihr Elterngeld positiv beeinflussen wollen.
Aber es kommt noch schlimmer die Zeit des Mutterschutzes, welcher bekanntlich 6 Wochen vor der Geburt beginnt, zählt nicht in die sieben Monate mit rein. Das liegt daran das es sich beim Mutterschaftsgeld schon um eine Lohnersatzleistung handelt und diese wird nicht versteuert, er wird laut Gesetz ausgeklammert.
Aber beruhigen Sie sich es gibt Mittel und Wege:
Erstens ist es so dass wenn Sie nur auf sechs Monate in der günstigeren Steuerklasse kommen, dann ein Pat entsteht und so einfach auf die zuletzt gültige Steuerklasse zurückgegriffen wird.
Zweitens können Sie schriftlich erklären, dass sie auf die „Ausklammerung“ Verzichten.
Diese Ausklammerung ist ein völlig legaler Trick. In der Elterngeldbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es z.B.
„Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.“
Das heißt im Klartext von den zwölf Monaten Berechnungszeitrau muss Minimum sieben die Steuerklasse gegolten haben. Also da ist wirklich eile geboten wen Sie Ihr Elterngeld positiv beeinflussen wollen.
Aber es kommt noch schlimmer die Zeit des Mutterschutzes, welcher bekanntlich 6 Wochen vor der Geburt beginnt, zählt nicht in die sieben Monate mit rein. Das liegt daran das es sich beim Mutterschaftsgeld schon um eine Lohnersatzleistung handelt und diese wird nicht versteuert, er wird laut Gesetz ausgeklammert.
Aber beruhigen Sie sich es gibt Mittel und Wege:
Erstens ist es so dass wenn Sie nur auf sechs Monate in der günstigeren Steuerklasse kommen, dann ein Pat entsteht und so einfach auf die zuletzt gültige Steuerklasse zurückgegriffen wird.
Zweitens können Sie schriftlich erklären, dass sie auf die „Ausklammerung“ Verzichten.
Diese Ausklammerung ist ein völlig legaler Trick. In der Elterngeldbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es z.B.
„Sollte diese
Ausklammerung von Monaten und der damit verbundene Rückgriff auf frühere Monate
jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.“
Nachteil bei diesem
Trick ist aber das eventuelle Teilgehälter mit in die Elterngeldberechnung
einfließen und so das Elterngeld leicht schmälern können.
Also versuchen Sie möglichst schnell die Steuerklasse zu wechseln.
Also versuchen Sie möglichst schnell die Steuerklasse zu wechseln.
2. Wird das Elterngeld
nicht ab 2013 vom Bruttolohn berechnet?
Jain, den aus dem
Bruttolohn wird ein fiktiver Nettolohn errechnet und dabei kommt nach wie vor
die Steuerklasse zum Tragen. Aber gerade das ist sogar ein riesen Vorteil, vor
der Änderung wurde das Elterngeld bekanntlich aus dem Durchschnittlichem
Nettoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet. Es kam also auf den Zeitpunkt
an ab dem die Eheleute es schafften die Steuerklasse zu wechseln. Jetzt nach
dem neuen Recht kann ein Elternteil z.B. sechs Monate vor dem Mutterschutz von
Steuerklasse V in III wechseln die Elterngeldstelle behandelt die Person dann
so, als sei sie während der relevanten zwölf Monate vor der Geburt in der
Steuerklasse III gewesen. Auf Basis dieses fiktiven Nettogehalts errechnet die
Behörde dann das Elterngeld.
Ist dieses Vorgehen
erlaubt ?
Ja, das Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2009 einen
Steuerklassenwechsel zum Zwecke der Elterngelderhöhung ausdrücklich erlaubt.
3. Welche Steuerklassen
können Ehepaare wählen
Für Ehepaare gibt es folgende Möglichkeiten:
·
Beide können die Steuerklasse IV nehmen.
·
Einer wählt die Steuerklasse III und der andere die V.
·
Und neu ab 2010 gibt es auch für beide die sogenannte Klasse „IV mit
Faktor“.
Ein Beispiele:
Ehepaar Meier vor dem
Wechsel
|
Bruttogehalt
|
Nettogehalt
|
Steuerklasse
|
Elterngeldanspruch
|
Ehemann
|
3500 €
|
2.429,42 €
|
III
|
1513 €
|
Ehefrau
|
2500 €
|
1.355,85 €
|
V
|
816 €
|
|
6000 €
|
3.785,27 €
|
|
|
Frau Meier erwartet ein
Baby und wechselt die Steuerklasse zur Optimierung des Elterngeldes.
|
Bruttogehalt
|
Nettogehalt
|
Steuerklasse
|
Elterngeldanspruch
|
Ehemann
|
3500 €
|
1.772,16 €
|
V
|
1082 €
|
Ehefrau
|
2500 €
|
1.867,21 €
|
III
|
1150 €
|
|
6000 €
|
3.639,37 €
|
|
|
Gehen wir nun also davon
aus dass die Meiers pünktlich 7 Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes die
Steuerklasse getauscht haben. So haben sie in den Monaten vor der Geburt zwar
145 € weniger im Monat, bekommen dieses Geld aber beim Lohnsteuerjahresausgleich
zurück.
Nehmen wir nun weiter an
nur Frau Meier entscheidet sich 12 Monate Elternzeit zu nehmen.
So bekommt sie 1150 €
Elterngeld anstelle von 816 € ohne Steuerklassenwechsel. Ein Plus von 334 €.
Bei zwölf Monaten
Elterngeld ergeben sich effektiv nur 10 Monate Auszahlung, die ersten beiden
Monate gibt es Mutterschaftsgeld.
Für 10 Monate ergibt sich
ein Plus von 3340 €.
Würde Herr Meier sich
dazu entscheiden 2 Monate Elterngeld zu beantragen. Wäre das immer noch ein Plus
von 2478 €.
Eine Menge Geld oder ?
Wie gehe ich nun konkret
vor?
·
Als erstes errechnen Sie sich ihren Vorteil.
Verwenden sie dazu den Gehaltsrechner und den Elterngeldrechner.
Verwenden sie dazu den Gehaltsrechner und den Elterngeldrechner.
Nehmen Sie einfach die Tabellen aus unserem Beispiel
als Vorlage.
·
Im zweiten Schritt ändern Sie nun Ihre Lohnsteuerklassen beim zuständigen
Finanzamt.
Bedenken Sie das Sie nur wenig Zeit haben!
Bedenken Sie das Sie nur wenig Zeit haben!