Dienstag, 27. August 2013

Bis zu mehrere tausend Euro mehr Elterngeld durch Steuerklasse Wechsel !!!

Bislang war der Trick ganz einfach für verheiratete Paare das Elterngeld zu erhöhen. Vor der Geburt wurde einfach die Steuerklasse gewechselt (z.B. von 5 in 3), so wurde ein höheres Nettogehalt erzielt welches sich dann direkt auf die Höhe des Elterngeldes auswirkte. Die mehr gezahlte Lohnsteuer gab es, für den Partner mit dem Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurück. Ab 2013 wurde das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG“ geändert, so dass es nun nicht mehr ganz so einfach ist aber immer noch problemlos machbar.
Was sich geändert hat, was Sie beachten müssen und einige wichtige legale Tricks erkläre ich Ihnen im Folgenden.
1.   Was hat sich ab 2013 geändert ?
Im Gesetz heißt es:
„Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.“
Das heißt im Klartext von den zwölf Monaten Berechnungszeitrau muss Minimum sieben die Steuerklasse gegolten haben. Also da ist wirklich eile geboten wen Sie Ihr Elterngeld positiv beeinflussen wollen.
Aber es kommt noch schlimmer die Zeit des Mutterschutzes, welcher bekanntlich 6 Wochen vor der Geburt beginnt, zählt nicht in die sieben Monate mit rein. Das liegt daran das es sich beim Mutterschaftsgeld schon um eine Lohnersatzleistung handelt und diese wird nicht versteuert, er wird laut Gesetz ausgeklammert.
Aber beruhigen Sie sich es gibt Mittel und Wege:
Erstens ist es so dass wenn Sie nur auf sechs Monate in der günstigeren Steuerklasse kommen, dann ein Pat entsteht und so einfach auf die zuletzt gültige Steuerklasse zurückgegriffen wird. 
Zweitens können Sie schriftlich erklären, dass sie auf die  „Ausklammerung“  Verzichten.
Diese Ausklammerung ist ein völlig legaler Trick. In der Elterngeldbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es z.B. 
„Sollte diese Ausklammerung von Monaten und der damit verbundene Rückgriff auf frühere Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.“
Nachteil bei diesem Trick ist aber das eventuelle Teilgehälter mit in die Elterngeldberechnung einfließen und so das Elterngeld leicht schmälern können.
Also versuchen Sie möglichst schnell die Steuerklasse zu wechseln.
2.   Wird das Elterngeld nicht ab 2013 vom Bruttolohn berechnet?
Jain, den aus dem Bruttolohn wird ein fiktiver Nettolohn errechnet und dabei kommt nach wie vor die Steuerklasse zum Tragen. Aber gerade das ist sogar ein riesen Vorteil, vor der Änderung wurde das Elterngeld bekanntlich aus dem Durchschnittlichem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet. Es kam also auf den Zeitpunkt an ab dem die Eheleute es schafften die Steuerklasse zu wechseln. Jetzt nach dem neuen Recht kann ein Elternteil z.B. sechs Monate vor dem Mutterschutz von Steuerklasse V in III wechseln die Elterngeldstelle behandelt die Person dann so, als sei sie während der relevanten zwölf Monate vor der Geburt in der Steuerklasse III gewesen. Auf Basis dieses fiktiven Nettogehalts errechnet die Behörde dann das Elterngeld.
Ist dieses Vorgehen erlaubt ?
Ja, das Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2009 einen Steuerklassenwechsel zum Zwecke der Elterngelderhöhung ausdrücklich erlaubt.
3.   Welche Steuerklassen können Ehepaare wählen
Für Ehepaare gibt es folgende Möglichkeiten:
·         Beide können die Steuerklasse IV nehmen.
·         Einer wählt die Steuerklasse III und der andere die V.
·         Und neu ab 2010 gibt es auch für beide die sogenannte Klasse „IV mit Faktor“.


Ein Beispiele:

Ehepaar Meier vor dem Wechsel

Bruttogehalt
Nettogehalt
Steuerklasse
Elterngeldanspruch
Ehemann
3500 €
2.429,42 €
III
1513 €
Ehefrau
2500 €
1.355,85 €
V
816 €

6000 €
3.785,27 €



Frau Meier erwartet ein Baby und wechselt die Steuerklasse zur Optimierung des Elterngeldes.


Bruttogehalt
Nettogehalt
Steuerklasse
Elterngeldanspruch
Ehemann
3500 €
1.772,16 €
V
1082 €
Ehefrau
2500 €
1.867,21 €
III
1150 €

6000 €
3.639,37 €



Gehen wir nun also davon aus dass die Meiers pünktlich 7 Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes die Steuerklasse getauscht haben. So haben sie in den Monaten vor der Geburt zwar 145 € weniger im Monat, bekommen dieses Geld aber beim Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Nehmen wir nun weiter an nur Frau Meier entscheidet sich 12 Monate Elternzeit zu nehmen.
So bekommt sie 1150 € Elterngeld anstelle von 816 € ohne Steuerklassenwechsel. Ein Plus von 334 €.
Bei zwölf Monaten Elterngeld ergeben sich effektiv nur 10 Monate Auszahlung, die ersten beiden Monate gibt es Mutterschaftsgeld.
Für 10 Monate ergibt sich ein Plus von 3340 €.
Würde Herr Meier sich dazu entscheiden 2 Monate Elterngeld zu beantragen. Wäre das immer noch ein Plus von 2478 €.
Eine Menge Geld oder ?

Wie gehe ich nun konkret vor?  

·         Als erstes errechnen Sie sich ihren Vorteil.
Verwenden sie dazu den
Gehaltsrechner und den Elterngeldrechner.
Nehmen Sie einfach die Tabellen aus unserem Beispiel als Vorlage.

·         Im zweiten Schritt ändern Sie nun Ihre Lohnsteuerklassen beim zuständigen Finanzamt.
Bedenken Sie das Sie nur wenig Zeit haben!

Wo und wann kann ich Elterngeld beantragen?

Der Antrag wird bei der Elterngeldstelle, die sich bei der Stadt oder Gemeinde befindet, gestellt.
Auf der Seite Familien-Wegweiser.de gibt es die genaue Adresse.
Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Dabei ist zu beachten dass rückwirkend für max. drei Monate bezahlt wird. Die drei Monate beziehen sich auf den Termin der Antragsabgabe.

Den Antrag erhält man direkt bei der Elterngeldstelle oder im Internet Link .